Aktualisiert am 04 Jan. 2023.

Häufige Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Benötige ich eine Mindestsumme, um Ihre Vereinigung(en) etwas vermachen zu können?

Nein. Man denkt oft zu Unrecht, dass Vermächtnisse und Schenkungen den großen Vermögen vorbehalten sind, denn jede Hinterlassenschaft, selbst ganz bescheiden, ist sehr kostbar. Bei einem Duo-Vermächtnis sollten Sie allerdings darauf achten, dass das Vermächtnis zu Gunsten unserer Vereinigung(en) ausreichend ist – im Allgemeinen mindestens 50% des Nachlasses – damit wir die gesamte Erbschaftssteuer, einschließlich unserer, tragen können. Ansonsten müssen wir das Vermächtnis ablehnen und der Erbschaftssteuervorteil für Ihre Erben verschwindet ebenso wie Ihre solidarische Handlung.

Kann ich mein gesamtes Vermögen an eine oder beide Ihrer Vereinigungen vermachen?

Das hängt von Ihrer familiären Situation ab. Sie können unsere Vereinigungen (eine oder beide) als Gesamtvermächtnisnehmerin einsetzen. Wenn Sie allerdings pflichtteilsberechtigte Erben haben (Kinder, Enkelkinder, Ehepartner/in), wird Ihr Vermächtnis um den „Pflichtanteil“ verringert, falls die pflichtteilsberechtigten Erben dieses einfordern.

Ich habe keine pflichtteilsberechtigten Erben. Wie kann ich mir nahestehende Person (Neffen, Patenkind, Nichte, Freund…) begünstigen?

Wählen Sie das Duo-Vermächtnis, wenn Sie keine pflichtteilsberechtigten Erben haben. So können Sie die Menschen begünstigen, die Ihnen wichtig sind und gleichzeitig unsere Vereinigung(en) mit einem Teil Ihres Vermögens begünstigen.

Muss ich mich an einen Notar wenden?

Für ein Testament und eine Schenkung von beweglichen Vermögensgegenständen muss ein Notar nicht zwingend hinzugezogen werden. Eine Schenkung von unbeweglichen Vermögensgegenständen und/oder eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt muss hingegen von einem Notar abgewickelt werden. Für ein Vermächtnis wird es sehr empfohlen, einen Notar hinzuzuziehen. Dadurch können Sie sofort die Bestätigung erhalten, dass Ihre Entscheidungen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und somit anwendbar sind. Außerdem haben Sie mit einem notariellen Testament die Sicherheit, dass es nicht verloren geht oder entwendet wird.

Muss mein eigenhändiges Testament bei einem Notar hinterlegt werden?

Nein, das ist gesetzlich nicht verpflichtend. Es wird allerdings sehr empfohlen. Wenn man das Testament bei sich selbst oder einem nahestehenden Menschen aufbewahrt, gewährleistet dieses nicht, dass es sicher aufgehoben ist. Die Hinterlegung bei einem Notar ist sehr einfach. Rechnen Sie dafür mit etwa 100 Euro netto. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, ihren letzten Willen zu widerrufen oder zu ändern.

Muss ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden?

Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch ein Testamentsvollstrecker kann die Nachlassverwaltung erleichtern. In diesem Falle hat er die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Vollstreckung Ihres Testaments durch den Notar und Ihre Erben zu sorgen.

Ich habe mein Testament bei einem Notar hinterlegt – kann ich es widerrufen?

Selbstverständlich. Sie haben die Freiheit, Ihr Testament jederzeit zu ändern. Nur das jüngste Testament wird – vorausgesetzt Sie widerrufen alle vorhergegangenen Verfügungen – berücksichtigt.

Riskiere ich, meine eigenen Kosten nicht mehr decken zu können, wenn ich ein Testament gemacht habe?

Nein, Ihr gesamtes Vermögen steht Ihnen bis zu Ihrem Tod zur eigenen freien Verfügung. Im Falle einer Schenkung hingegen handelt es sich um eine sofortige und endgültige Handlung, auch wenn Sie sich beispielsweise durch Nießbrauchsvorbehalt der Schenkung schützen.

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